Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im Strafverfahren gegen A.________ betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte B.________ als Einzelrichterin am Bezirksgericht C.________ mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. No- vember 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zah- lungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. No- vember 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab. „In Anbetracht der Tatsache, dass das Bezirksgericht C.________ durch sein Handeln eine Position eingenommen hat, die einer Gegenpartei gleichkommt und in der eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr gewährleistet erscheint“, verlangt der Beschuldigte am 21. November 2023 um den Ausstand der Einzelrichterin (KG-act. 2). Ferner ersucht er um Berücksichtigung seiner Be- schwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin betreffend Editionsverfü- gung/Beweisanträge (dazu s. BEK 2023 154 vom 22. November 2023 E. 1). Das Ausstandsgesuch überwies das Bezirksgericht am 22. November 2023 (KG-act. 1). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 24. November 2023 Stellung und ersucht um kostenfällige Abweisung, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe haltlos seien (KG-act. 4).
E. 2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Erlass von Editionsverfügungen unter Ablehnung von Beweisanträgen veranlasst den Gesuchsteller zur Vermutung, die objekti- ve Verfahrensführung durch die Gesuchsgegnerin infrage zu stellen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechts- mittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen des Gesuchstellers wurde vorliegend bereits im Rechtsmit- telverfahren nicht eingetreten (BEK 2023 154 vom 22. November 2023) und über den allgemeinen Vorwurf von „offensichtlichen Rechtsverweigerung und - verzögerung“ in anderen Verfahren sowie den ebenso pauschalen Vorhalt
Kantonsgericht Schwyz 3 hinaus, das Bezirksgericht handle wie eine Gegenpartei, macht der Gesuch- steller konkret keine ausstandsbegründenden krasse Verfahrensfehler gel- tend.
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), das Bezirksgericht (2/R für sich und die Gesuchsgegnerin) und nach definitiver Erledigung an das Be- zirksgericht (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Dezember 2023 BEK 2023 156 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 21. November 2023, SEO 2023 7);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Im Strafverfahren gegen A.________ betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte B.________ als Einzelrichterin am Bezirksgericht C.________ mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. No- vember 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zah- lungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. No- vember 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab. „In Anbetracht der Tatsache, dass das Bezirksgericht C.________ durch sein Handeln eine Position eingenommen hat, die einer Gegenpartei gleichkommt und in der eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr gewährleistet erscheint“, verlangt der Beschuldigte am 21. November 2023 um den Ausstand der Einzelrichterin (KG-act. 2). Ferner ersucht er um Berücksichtigung seiner Be- schwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin betreffend Editionsverfü- gung/Beweisanträge (dazu s. BEK 2023 154 vom 22. November 2023 E. 1). Das Ausstandsgesuch überwies das Bezirksgericht am 22. November 2023 (KG-act. 1). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 24. November 2023 Stellung und ersucht um kostenfällige Abweisung, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe haltlos seien (KG-act. 4).
2. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Erlass von Editionsverfügungen unter Ablehnung von Beweisanträgen veranlasst den Gesuchsteller zur Vermutung, die objekti- ve Verfahrensführung durch die Gesuchsgegnerin infrage zu stellen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechts- mittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen des Gesuchstellers wurde vorliegend bereits im Rechtsmit- telverfahren nicht eingetreten (BEK 2023 154 vom 22. November 2023) und über den allgemeinen Vorwurf von „offensichtlichen Rechtsverweigerung und - verzögerung“ in anderen Verfahren sowie den ebenso pauschalen Vorhalt
Kantonsgericht Schwyz 3 hinaus, das Bezirksgericht handle wie eine Gegenpartei, macht der Gesuch- steller konkret keine ausstandsbegründenden krasse Verfahrensfehler gel- tend. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch reduziert kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);- verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), das Bezirksgericht (2/R für sich und die Gesuchsgegnerin) und nach definitiver Erledigung an das Be- zirksgericht (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2023 amu